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§ 1319a ABGB — Haftung des Wegehalters (Wegehalterhaftung), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, tagesaktuelle Fassung

Republik Österreich, Bundesgesetzgeber · · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) / RIS — Rechtsinformationssystem des Bundes

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Quellen-ID
1811-abgb-wegehalterhaftung
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Notizen

§ 1319a ABGB regelt die Haftung des Wegehalters: Wer für den Zustand eines „Weges" verantwortlich ist, haftet für Schäden durch dessen mangelhaften Zustand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. „Weg" ist jede der Allgemeinheit oder einem eingeschränkten Benützerkreis offenstehende Landfläche samt Anlagen (z.B. auch Parkplätze, Wege, Grünanlagen). Zentral für die Öffnung privater/(halb-)öffentlicher Flächen (Schulhöfe, Vereinsflächen) für öffentliche Nutzung: Ohne präzise vertragliche Delegation der Verkehrssicherungspflicht bleibt der Halter/Eigentümer mitverantwortlich. Tier-1-Legal-Quelle, AT-Bund.

Zentrale Befunde

  • § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung): Der Halter eines Weges haftet für Schäden aus dessen mangelhaftem Zustand nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz — ein gegenüber der allgemeinen Verschuldenshaftung privilegierter, aber nicht ausgeschlossener Haftungsmaßstab.
  • Der Weg-Begriff ist weit: erfasst sind der Allgemeinheit oder einem eingeschränkten Kreis offenstehende Landflächen samt zugehörigen Anlagen (Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen) — damit greift § 1319a genau bei geöffneten privaten/(halb-)öffentlichen Flächen.
  • Haftungs-Delegation ist möglich, aber voraussetzungsvoll: Öffnet eine Eigentümerin (Stadt, Schule, privat) eine Fläche für öffentliche Nutzung, bleibt sie ohne explizite, präzise vertragliche Übertragung der Verkehrssicherungs-/Erhaltungspflichten mitverantwortlich.

Relevanz für den Forschungskatalog

Tier-1-Legal-Kernquelle für WFK-6.2.1c zu den rechtlichen Aspekten, insbesondere Haftungsfragen, bei der Öffnung privater Räume und der Mehrfachnutzung (halb-)öffentlicher Gebäude (z.B. Schulen) für öffentliche Nutzung: § 1319a ABGB ist der maßgebliche österreichische Haftungsrahmen (Wegehalterhaftung). Er definiert, dass die Öffnung einer Fläche für die Allgemeinheit eine Verkehrssicherungs-/Halterverantwortung auslöst, die nur bei grober Fahrlässigkeit greift, aber ohne saubere vertragliche Delegation beim Eigentümer/der Stadt verbleibt — der rechtliche Kern jeder Anreiz- und Vertragsgestaltung für private-zu-öffentlich-Öffnungen (WFK-6.2.1b). Ergänzend relevant für die Governance-/Verstetigungs-Fragen der Zwischennutzung (WFK-6.2.1).

Zitierweise

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  title        = {§ 1319a ABGB -- Haftung des Wegehalters, Allgemeines b{\"u}rgerliches Gesetzbuch},
  author       = {Republik {\"O}sterreich, Bundesgesetzgeber},
  year         = {1811},
  note         = {§ 1319a eingef{\"u}gt durch BGBl. 1975/416; tagesaktuelle Fassung},
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  url          = {https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1319a}
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