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Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG), LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF

Land Wien (Landesgesetzgeber) · · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Landesrecht Wien

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2021-wiener-baumschutzgesetz-w-bsg
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Notizen

Wiener Landesgesetz (RIS Landesrecht konsolidiert Wien, Gesetzesnummer 20000294; geltende Fassung). Schützt Laub- und Nadelbäume ab 40 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe ab Wurzelansatz) einschließlich ihres ober- UND unterirdischen Lebensraums. Verboten ist, geschützte Bäume durch mechanische, chemische oder sonstige Einwirkungen zu schädigen, in ihrem Wuchs zu beeinträchtigen oder zum Absterben zu bringen; Eingriffe bedürfen einer Bewilligung. Relevanz für WFK-1.1.3a: das Gesetz ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Bohrungs-/Grabungsarbeiten für Erdsonden im Wurzelbereich geschützter Bäume bewilligungs- und schutzpflichtig sind und Wurzel-/Kronenschäden eine unzulässige Schädigung darstellen können. Refresh-Frequenz: bei LGBl-Novelle prüfen.

Zusammenfassung

Das Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG, RIS Landesrecht konsolidiert Wien, Gesetzesnummer 20000294, geltende Fassung) stellt Laub- und Nadelbäume ab 40 cm Stammumfang — gemessen in 1 m Höhe ab dem Wurzelansatz — einschließlich ihres ober- und unterirdischen Lebensraums unter Schutz. Es ist verboten, geschützte Bäume durch mechanische, chemische oder sonstige Einwirkungen zu schädigen, ihren Wuchs zu beeinträchtigen oder sie zum Absterben zu bringen. Eingriffe — etwa Entfernung oder schädigende Maßnahmen — bedürfen einer behördlichen Bewilligung; der Schutz erstreckt sich ausdrücklich auf den unterirdischen Wurzelraum.

Relevanz für WFK-1.1.3a

Rechtlicher Anker der Frage. Weil der Schutz ausdrücklich den unterirdischen Lebensraum (Wurzelraum) umfasst, fallen Bohr- und Grabungsarbeiten für Erdsonden im Wurzelbereich geschützter Bäume unter den Schutz- und Bewilligungsrahmen des W-BSG: Wurzel- oder Kronenschäden durch Bohrungsarbeiten können eine verbotene Schädigung darstellen. Das Gesetz begründet damit, warum schadens­vermeidende Bohrverfahren (vgl. MA-42-Vollzug, ÖNORM B 1121) in Wien nicht nur fachlich empfohlen, sondern rechtlich geboten sind. Grenze: das Gesetz normiert Schutzpflicht und Bewilligungsregime, enthält aber keine technischen Bohr-/Abstands-Parameter — diese liegen in ÖNORM B 1121 und der fachlichen Praxis.

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